Was seit Januar 2026 neu ist

Die Verordnung (EU) 2024/3110 über Bauprodukte ist seit dem 8. Januar 2026 in weiten Teilen anwendbar. Sie modernisiert den europäischen Rahmen für das Inverkehrbringen von Bauprodukten und entwickelt Angaben zu Leistung, Nachhaltigkeit und digitaler Dokumentation weiter.

Viele konkrete Pflichten werden schrittweise wirksam. Für ein einzelnes Projekt bleiben deshalb die jeweils geltenden Produkt- und Systemunterlagen entscheidend.

Unterlagen vor der Montage prüfen

Bei vorgefertigten Fenstern, Innentüren, Zargen, Boden- oder Trockenbausystemen sollten Produktbezeichnung, Herstellerunterlagen und vorgesehener Verwendungszweck zusammenpassen. CE-Kennzeichnung oder Leistungserklärung ersetzen keine Prüfung der örtlichen Voraussetzungen.

  • Bauteil und Einbauort eindeutig zuordnen
  • Montageanleitung des Herstellers bereithalten
  • Anforderungen an Feuchte, Untergrund und Befestigung klären
  • besondere Brand-, Schall- oder Sicherheitsanforderungen nennen

Klare Grenze zwischen Montage und Planung

Ein geeigneter unabhängiger Betrieb kann genormte Baufertigteile und systemgebundene, nichttragende Konstruktionen im vereinbarten Umfang montieren. Er prüft selbst, ob statische Nachweise, Sonderanfertigungen oder weitere Fachplanung erforderlich sind.

Elektro-, Gas-, Wasser- und andere Fachanschlüsse sowie statisch oder brandschutztechnisch zu bewertende Sonderlösungen dürfen nur entsprechend qualifizierte Fachbetriebe übernehmen. HandMen vermittelt lediglich den Kontakt.

Was Auftraggeber praktisch vorbereiten können

Senden Sie Maße, Fotos, Produktdaten und die vorhandene Montageanleitung zusammen mit Ihrer Anfrage. Je früher Sonderanforderungen bekannt sind, desto besser lassen sich Leistungsumfang, Schnittstellen und benötigte Fachbetriebe festlegen.